Es gibt ein Sprichwort, dass der Mensch nicht trennen kann, was Gott zusammengefügt hat. Aber im praktischen Leben können wir sehen, wie viele Ehen mit einer Scheidung enden. Diese Ehe und Scheidung dauert seit der Antike an. Wenn die Scheidung nur den Ehemann und die Ehefrau betrifft, ist dies kein ernstes Problem. Aber wenn es Kinder aus der Ehe gibt, macht die Scheidung die Situation komplizierter. Bleiben die Kinder bei der Mutter, muss der Vater für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Wir sehen oft eine Debatte über die Höhe des Unterhalts für die Kinder von geschiedenen Ehemännern und frauen. Hier kann der Düsseldorfer Tabelle eine gute Lösung bieten.
Ab dem 01.01.2020 müssen Unterhaltspflichtige mehr bezahlt werden! Dies bedeutet wiederum, dass Kinder mehr Unterhalt erhalten. Wie sich dieser Düsseldorfer Tabelle genau berechnet, erfahren Sie in der folgenden Tabelle.
Kinder, die bei beiden Elternteilen leben, haben Ihre Kinder Anspruch auf Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Hierfür gibt es klare gesetzliche Regelungen (in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle, die jährlich angepasst wird). Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder.
Der Unterhaltsvorschuss ist (wie der Name schon sagt) ein „Vorschuss“. Dieser kann beantragt werden, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Nach Eingang des Antrags beim Jugendamt wird das Jugendamt den anderen Elternteil auf seine Unterhaltspflicht hinweisen und Einkommensnachweise verlangen. Das Jugendamt verhandelt dann mit dem anderen Elternteil über dessen finanzielle Tragfähigkeit für den Unterhalt des Kindes.
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
Der Kindesunterhalt wird aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet. Von diesen Einkünften abzugsfähig sind berufsbedingte Ausgaben, die von den privaten Lebenshaltungskosten klar abgegrenzt werden können.
Auch dieser Betrag kann pauschal mit 5 Prozent des Nettoeinkommens veranschlagt werden, mindestens jedoch 50 Euro (bei geringfügiger Beschäftigung weniger) und maximal 150 Euro monatlich. Übersteigen die berufsbedingten Auslagen die Pauschale, so sind diese gesamthaft zu dokumentieren. Schulden, sofern sie „anrechenbar“ sind, werden in der Regel vom Einkommen abgezogen. Schulden, die während des Zusammenlebens der Eltern entstanden sind, können berücksichtigt werden. Diese sind abzugsfähig, solange mindestens der Mindestunterhalt (der niedrigste Satz der Düsseldorfer Tabelle) gewährleistet ist.
Verwandte Fragen und Antworten:
1. Wer kann helfen, wenn wir uns als Eltern nicht über die Unterhaltszahlungen einigen können?
Für den „Pflegeelternteil“ (bei dem das Kind überwiegend lebt) besteht die Möglichkeit, beim Jugendamt eine kostenlose Betreuungsstelle für das Kind einzurichten. Dieser berechnet den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Kommt es dennoch zu Uneinigkeit, setzt das Familiengericht den Unterhalt in Form eines Titels fest.
2. Können wir andere Unterhaltsvereinbarungen als die in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten treffen?
Solange Sie damit einverstanden sind und keine Sozialleistungen beziehen, können Sie als Eltern selbstverständlich frei entscheiden, wie Sie den Lebensunterhalt und die Betreuung Ihres Kindes gemeinsam organisieren.



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